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Fit am Schreibtisch

Mit abwechslungsreichen Übungen lockt
Bildschirmschoner „Paul“ Schreibtischtäter
vom Stuhl.

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  • Gesundheit

    Bildschirmschoner als Fitnesscoach

    Das Bundesministerium für Gesundheit hat einen Bildschirmschoner entwickelt, der im Büroalltag für körperliche Abwechslung sorgt. Wie das funktioniert, erfahren Sie hier. mehr

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    Individueller Gesundheitsreport für Ihr Unternehmen

    Der BKK Gesundheitsreport gibt jährlich Auskunft über Erkrankungen in ausgewählten Wirtschaftszweigen. Aber wie sieht die Krankheitsverteilung in Ihrem Unternehmen aus? Wir stellen Ihnen die Daten in einem anonymisierten Gesundheitsbericht zusammen. mehr

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    Bildschirmschoner für bewegungsarme Büroarbeiter

    Mit abwechslungsreichen Übungen lockt der Bildschirmschoner „Paul“ Schreibtischtäter vom Stuhl.

    Am Arbeitsplatz, in der Bahn oder abends auf dem Sofa – zahlreiche Menschen verbringen viel Zeit im Sitzen. Rückenbeschwerden, Kopfschmerzen oder Kreislaufschwäche sind oftmals die Folge von zu langen Sitzphasen oder einseitiger Haltung. Damit der Körper flexibel bleibt, benötigt er regelmäßige Bewegungspausen. Doch in einem Arbeitsalltag, der von Stress und Arbeitsdruck bestimmt ist, hapert es nicht selten an der Umsetzung. Und genau hier helfen Pauls Schreibtischübungen.

    Wer sich den Bildschirmschoner des Bundesministeriums für Gesundheit installiert, kann in regelmäßigen Abständen Rückenübungen direkt am Schreibtisch nachturnen und auf unterhaltsame Weise etwas für den Rücken tun. Fünf verschiedene Übungseinheiten bietet der Bildschirmschoner zur Lockerung und Entspannung der einzelnen Wirbelsäulenbereiche und Muskeln an – jede in einem angemessenen zeitlichen Rahmen von wenigen Minuten.

    Probieren Sie es doch am besten selbst aus. Den Bildschirmschoner für Ihren PC und die Übungen als Video stehen hier für Sie zum Download bereit.

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    Report Betriebliche Gesundheit

    Ergänzend zum BKK Gesundheitsreport 2011 gibt ein individueller Gesundheitsbericht für Ihr Unternehmen Auskunft über die Krankheitsverteilungen des Vorjahres.

    Der BKK Gesundheitsreport ist eine vom Bundesverband der Betriebskrankenkassen jährlich veröffentlichte arbeitsweltbezogene Berichtsreihe. Neben ausführlichen Analysen der Arbeitsunfähigkeit nach Wirtschaftszweigen und Berufen werden die Ergebnisse nach Alter, Geschlecht und sozialer Lage sowie regional differenziert aufbereitet. Das besondere Augenmerk des BKK Reports 2011 liegt auf dem Thema „Zukunft der Arbeit“.

    Heutige Arbeitnehmer brauchen stabile psychische Ressourcen, um ihr Arbeitsleben auch bei längerer Lebensarbeitszeit gut zu bewältigen. Hohe Anforderungen an die Mobilität, eine dichter werdende Arbeitstaktung und die wachsende Zahl wechselnder Arbeitsverhältnisse beschäftigen die Autoren der Spezialbeiträge dieses Reports. Immer mehr Unternehmen setzen auf die Gestaltung „gesunder Arbeit“ als Standortvorteil. Dazu gehören zum Beispiel günstige Rahmenbedingungen für eine gute Work-Life-Balance oder die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege. Für einen ersten Überblick über die Haupterkrankungen in ausgewählten Wirtschaftszweigen ist der Gesundheitsreport des BKK Bundesverbandes sehr gut geeignet.

    • Der Gesundheitsreport 2011: Zukunft der Arbeit (PDF, 5.831 KB) (PDF, 5831 KB)

    Individueller Gesundheitsreport für Ihr Unternehmen
    Aber wie sieht die Krankheitsverteilung in Ihrem Unternehmen aus? Mit welchen Maßnahmen lassen sich diese Erkrankungen reduzieren bzw. zukünftig vermeiden? Die BKK Mobil Oil stellt Ihnen gern die Daten Ihres Unternehmens in einem anonymisierten Gesundheitsbericht zur Verfügung. Dafür müssen als datenschutzrechtliche Voraussetzung mindestens 50 Mitarbeiter Ihres Unternehmens bei der BKK Mobil Oil versichert sein.

    Lesen Sie mehr zu diesem Thema und dem BKK Gesundheitsreport 2011 auf unserer Homepage.
     

Aktuelles
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    Vorträge des Betriebsprüfdienstes der Deutschen Rentenversicherung

    Auch in diesem Jahr veranstaltet die Deutsche Rentenversicherung wieder kostenlose Vortragsveranstaltungen zu arbeitgeberrelevanten Themen. Wie Sie daran teilnehmen können, erfahren Sie hier. mehr

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    Kostenlos das Wissen rund um die Sozialversicherung aufbessern

    Vorträge und Termine des Betriebsprüfdienstes der Deutschen Rentenversicherung.

    Der Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung führt bundesweit Vortragsveranstaltungen zu betriebsprüfungsrelevanten Themen durch. Folgende Schwerpunktthemen werden in diesem Jahr angeboten:

    • Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger
    • Besonderheiten bei geringfügig entlohnten, kurzfristigen und mehreren Beschäftigungen
    • Gleitzone
    • Saisonarbeitskräfte
    • Übungsleiter
    • Beitragsberechnung aus geschuldetem Arbeitsentgelt, insbesondere Problematik allgemeinverbindlicher Tarifverträge
    • Aufzeichnungspflichten
    • Altersteilzeit/Flexibilisierung der Arbeitszeit
    • beitragsrechtliche Auswirkungen der betrieblichen Altersvorsorge
    • Schüler/Studenten/Praktikanten
    • Prüfung der Künstlersozialabgabe
    • Prüfung der Unfallumlage
    • Sozialausgleich
    • elektronisch unterstützte Betriebsprüfung

    Sind Sie interessiert und möchten an den kostenlosen Vortragsveranstaltungen teilnehmen? Dann besuchen Sie das Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de.

    Eine Übersicht über die Themen und Veranstaltungstermine finden Sie hier oder folgen Sie der Websitenavigation unter „Top Links“/„Arbeitgeber & Steuerberater“/„Publikationen, Vorträge und Termine“/„Vorträge und Termine“. Dort wählen Sie das Bundesland, in dem Sie eine Vortragsveranstaltung besuchen möchten, und finden alle wichtigen Veranstaltungsdaten.

  • Unternehmen

    Starke Abwehrkräfte gegen Datendiebstahl

    Internetbrowser sind unverzichtbares Werkzeug für Geschäftsanwendungen und zum Teil intensiver im Einsatz als Textverarbeitung oder Präsentationssoftware. Wer bei der Browserwahl jedoch zu sorglos ist, öffnet Einfallstore für Onlinekriminelle. mehr

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    Der Internetbrowser als IT-Sicherheitsfaktor in Unternehmen

    Wie Sie Ihre Daten vor Diebstahl schützen.

    Jedes Unternehmen verfügt über vertrauliche Daten, deren Sicherung nicht dem Zufall überlassen werden darf. Eines der zentralen Sicherheitswerkzeuge ist dabei ein moderner Browser in einer aktuellen Version. Lange Zeit war der Internetbrowser lediglich das Tor ins Netz. Doch durch die zunehmende Verlagerung von Geschäftsabwicklungen in das Intra- oder Internet gewinnen die Programme mehr und mehr an Bedeutung. Damit wächst auch die Bedeutung hinsichtlich der Aspekte Stabilität, Sicherheit und Management. Frank Maenz, Produktmanager Internet Explorer bei Microsoft Deutschland, erklärt die aktuelle Situation: „Erst vor kurzem belegten unsere Untersuchungen im Rahmen des Microsoft Security Intelligence Report einen Wandel der Angriffsszenarios im Netz. Nicht mehr die Technik selbst, sondern der Nutzer dahinter steht heutzutage im Visier der Cyberkriminalität.“
    So ergab der Report, dass weltweit Social-Malware-Angriffe auf Internetnutzer mit 45 % die häufigste Verbreitungsform schädlicher Software sind. „Obwohl ein aktueller Browser einer der wichtigsten Schutzschilde ist, sehen laut einer von uns bei TNS Emnid beauftragten Umfrage 64 % der deutschen Internetnutzer diesen nicht als zentrales Sicherheitstool.“

    Neue Browserfeatures: Versicherung für Datenschutz
    Innovative Funktionen wie der Smartscreen-Filter oder Application Reputation garantieren zuverlässigen Schutz vor Datenmissbrauch. Laut dem renommierten US-Testinstitut NSS Labs schützt der Internet Explorer 9 dank dieser Features im Vergleich zu Wettbewerbern am besten gegen die weit verbreiteten Malwareattacken. Für die hohen Sicherheitsstandards und die Erfüllung aller Anforderungen sowohl für Unternehmen als auch für Privatnutzer hat der Internet Explorer 9 zudem das TÜV-Siegel der TÜV Trust IT GmbH erhalten.

    Ein Wechsel zu neuen Browserversionen kann sich für Unternehmen auch finanziell lohnen. Kürzlich veröffentlichte Studienergebnisse von Forrester Search Consulting belegen beispielsweise ein deutliches Einsparungspotential bei der Umstellung vom Internet Explorer 8 auf den Internet Explorer 9 und erlauben Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Bedeutung für Unternehmen mit 50.000 Desktops. Bereits nach nur 15 Monaten stellt sich der Return on Investment ein. Nach 3 Jahren belaufen sich die Einsparungen abzüglich der für die Migration entstandenen Kosten auf insgesamt 4,3 Millionen US-Dollar.

    Die richtige Browserstrategie
    Damit der Browser seine volle Sicherheitsleistung ausspielen kann, sollte ein Browsermix im Unternehmen vermieden und regelmäßig eine Aktualisierung vorgenommen werden. Die Bedeutung der Aktualisierung zeigt eine Studie der Experton Group am Beispiel des Internet Explorer: Diese ergab, dass sich IT-Verantwortliche bei dem Einsatz des betagten Internet Explorer 6 und einer freien Browserwahl innerhalb von 2 Jahren mit stolzen 668 Sicherheitslücken auseinandersetzen mussten. Beim Einsatz des Internet Explorer 8 kam es hingegen lediglich zu 90 Schlupflöchern. Dennoch setzen laut den Analysten noch immer rund ein Drittel der Unternehmen auf die veralteten und längst überholten Internet Explorer 6 und 7.

    Die IT-Marktanalysten der Experton Group empfehlen:

    • Entscheider und IT-Verantwortliche in Unternehmen sollten sich unbedingt mit dem Thema Browser strategisch auseinandersetzen. Der sichere Einsatz von Webanwendungen oder Cloudlösungen erfordert einen modernen Browser.
    • Anwenderunternehmen, die gegenwärtig eine Migration von Windows 7 planen oder umsetzen (und noch immer maßgeblich den Internet Explorer 6 einsetzen), müssen die Kompatibilität der eingesetzten Webanwendungen mit dem Internet Explorer 8 bzw. alternativen Browsern prüfen.

    Lenovo IdeaPad U300s UltraBookMit dem Internet Explorer 9 sicher unterwegs – gewinnen Sie ein UltraBook
    Damit Sie in Zukunft auch im Netz bestens abgesichert sind, verlosen wir zusammen mit Microsoft ein leistungsstarkes und dabei superleichtes Lenovo IdeaPad U300s UltraBook. Mit dem Internet Explorer 9 auf Windows 7 wird das Sicherheitspotential in vollem Umfang ausgeschöpft. Das UltraBook von Lenovo ist speziell entwickelt für arbeitsintensive Aufgaben und hat dank eines langlebigen Akkus eine Laufzeit von bis zu 8 Stunden. Trotz voller Leistung ist das UltraBook mit nur 1,3 kg ein echtes Leichtgewicht.

    Weitere Informationen zum Gerät gibt es hier.

    Weitere Informationen zum Internet Explorer 9 finden Sie unter www.internet-explorer.de/unternehmen.

    Machen Sie mit und gewinnen Sie mit etwas Glück das Lenovo IdeaPad U300s UltraBook mit Windows 7 und dem aktuellen Internet Explorer 9 an Bord. Hier geht es zum Gewinnspielformular. Teilnahmeschuss ist der 15.04.2012.

  • Recht

    Betriebssport – wer haftet bei Unfällen?

    Wenn es um die Frage der Haftung geht, ist Betriebssport nicht gleich Betriebssport. Wir informieren Sie über die Rechtslage und einen aktuellen Fall, bei dem der Arbeitgeber nicht für den Unfall seines Arbeitnehmers zahlte. mehr

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    FAQs zu Minijobs

    Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen spezielle Rechtsverhältnisse, die Sie als Arbeitgeber kennen sollten. Wir haben die häufigsten Fragen zum Thema Minijob gesammelt. mehr

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    Neues Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

    Berufstätige, die einen Angehörigen pflegen, werden ab 2012 durch verbesserte Bedingungen unterstützt. Welche Regelungen dabei für Sie als Arbeitgeber und Ihre Arbeitnehmer gelten, lesen Sie hier. mehr

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    Unfälle beim Betriebssport – wer zahlt?

    Betriebssport ist nicht gleich Betriebssport, wie ein aktueller Fall zeigt.

    Betriebssport bietet die Gelegenheit, Kollegen außerhalb der üblichen Arbeitsräume und -zeiten im Team zu erleben, mit ihnen gemeinsam die Freizeit zu gestalten und für körperlichen Ausgleich zu sorgen. Dabei kann der Sport mit den Kollegen richtig Spaß machen. Aber: Wer haftet, wenn sich jemand verletzt? Grundsätzlich haftet bei Unfällen im Betriebssport der Arbeitgeber – doch es gibt Ausnahmen.

    Keine Haftung bei Wettkämpfen
    Vor dem Sozialgericht erging ein Urteil zu einem Unfall beim Skisport. In dem verhandelten Fall hatten die Bezirkskrankenhäuser eines Regierungsbezirks ein Skirennen veranstaltet. Dieses stand allen Mitarbeitern offen. Von insgesamt 3.300 Beschäftigten nahmen aber nur 32 Mitarbeiter und 14 Angehörige teil. Einer der teilnehmenden Mitarbeiter stürzte und erlitt Verletzungen am Brustkorb.

    Der Arbeitnehmer war der Meinung, es habe sich um einen Arbeitsunfall gehandelt. Das sahen die Richter anders. Ein Arbeitsunfall liege immer dann vor, wenn der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung gehandelt habe. Dies sei hier aber nicht der Fall. Auch wenn das Skirennen für die Betriebssportgemeinschaft durchgeführt worden sei, liege keine echte Veranstaltung des Betriebssports vor. Eine solche könne versichert sein, vorausgesetzt, dass der Sport keinen Wettkampfcharakter habe.

    Was ist Betriebssport im arbeitsrechtlichen Sinn?
    Treffen die folgenden Punkte übereinstimmend zu, handelt es sich um Betriebssport, bei dem im Falle einer Verletzung ein „Arbeitsunfall“ gegeben ist:

    • Der Sport muss Ausgleichs- und darf nicht Wettkampfcharakter haben.
    • Er muss regelmäßig stattfinden, das heißt mindestens einmal im Monat.
    • Der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens beschränkt sein.
    • Übungszeit und -dauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen.
    • Es muss ein klarer organisatorischer Bezug zum Unternehmen bestehen.
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    Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse richtig gestalten

    Die BKK Mobil Oil hält für Sie Antworten auf die häufigsten Fragen parat.

    Bei der Betriebsprüfung kann es Ihnen passieren, dass Sie wegen mangelnder Kenntnisse Ihre Lohnabrechnungen mehrerer Jahre korrigieren müssen. Wir haben daher die wichtigsten Fragen zu den geringfügigen Beschäftigungen übersichtlich für Sie zusammengestellt.

    1. Was geschieht, wenn ein Rentner eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausübt? Wird diese Nebentätigkeit auf die Rente angerechnet?
    Eine geringfügige Beschäftigung neben einer Altersrente ist für Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, kein Problem. Die Rente wird nicht gemindert.

    Eine geringfügige Beschäftigung vor Erreichen der Regelaltersgrenze neben einer Altersrente oder neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit bedeutet, dass die Hinzuverdienstgrenze beachtet werden muss.  Das heißt, bis zur Grenze von 400,00 Euro monatlich ist der Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung unschädlich für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Überschreitet der Verdienst diese Grenze, werden die Renten nicht mehr in voller, sondern nur noch in gekürzter Höhe gezahlt.

    2. Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) zusammengerechnet?
    Ja. Die Arbeitsverdienste mehrerer nebeneinander ausgeübter geringfügiger Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Wird dabei die Grenze von 400,00 Euro überschritten, handelt es sich nicht mehr um geringfügige Beschäftigungen, sondern um „normale“ sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse.

    3. Kann ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausüben?
    Ja. Arbeitnehmer können neben ihrem Hauptberuf eine geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsfrei ausüben. Der Arbeitgeber zahlt für diese – wie bei einer „normalen“ geringfügigen Beschäftigung – Pauschalbeiträge. Jede weitere ausgeübte geringfügige Beschäftigung ist dann allerdings mit der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen und unterliegt dadurch selbst der Sozialversicherungspflicht.

    4. Ist ein Auszubildender, der im Monat nicht mehr als 400,00 Euro verdient, geringfügig beschäftigt (Minijobber) und damit nicht krankenversichert?
    Nein. Auszubildende oder auch junge Leute, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, sind unabhängig von der Höhe ihres Verdienstes sozialversichert.

    Die Bestimmungen über geringfügige Beschäftigungen, wonach jemand, der regelmäßig nicht mehr als 400,00 Euro im Monat verdient, keine Sozialversicherungsabgaben zu zahlen hat und trotz der vom Arbeitgeber gezahlten Pauschalabgaben nicht krankenversichert ist, gelten also nicht für Auszubildende.

    5. Können Studenten sozialversicherungsfrei beschäftigt werden?
    Studenten, die eine Beschäftigung ausüben, müssen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen, wenn sie sich überwiegend ihrem Studium widmen. Somit fallen für Studenten (und deren Arbeitgeber) durch die Beschäftigung nur Beiträge zur Rentenversicherung an. Für Studenten mit einem regelmäßigen monatlichen Verdienst bis 400,00 Euro finden allerdings die Regelungen zur Geringfügigkeit Anwendung.

    6. Wer haftet, wenn der geringfügig Beschäftigte (Minijobber) dem Arbeitgeber gegenüber weitere geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) nicht angibt?
    Die Zahlungspflicht in der Sozialversicherung trifft den Arbeitgeber. Für die Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen gilt, dass die Versicherungspflicht und damit die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, erst mit dem Tag der Bekanntgabe der entsprechenden Feststellung durch die Einzugsstelle oder den Träger der Rentenversicherung entsteht.

    Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird also nicht mehr rückwirkend erhoben. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären.

    Auf unserer Homepage finden Sie unseren Fragebogen für geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte, der Ihnen hilft, Versicherungspflichten für Minijobs festzustellen. Der Fragebogen ist interaktiv und kann online von Ihnen ausgefüllt und ausgedruckt werden.

    7. Haben Minijobber ein Recht auf bezahlten Urlaub?
    Minijobber sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (vgl. § 2 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Ihnen stehen daher grundsätzlich dieselben Rechte wie Vollzeitarbeitnehmern zu. Dies gilt auch für den Anspruch auf Urlaub. Hierbei kommt es nicht auf die Anzahl der Wochenarbeitsstunden an.

    Jedem Arbeitnehmer, und damit auch dem Minijobber, steht der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu. Dieser beträgt 24 Werktage und ergibt einen Mindesturlaub von vier Wochen. Das Gesetz geht dabei von der 6-Tage-Woche aus. Gilt für den konkret betroffenen Arbeitnehmer eine andere Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, so ist der Urlaubsanspruch entsprechend umzurechnen. Der Urlaubsanspruch wird erstmals fällig nach 6-monatigem ununterbrochenem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

    Das Urlaubsentgelt errechnet sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes (§ 11 Bundesurlaubsgesetz). Weitergehende Urlaubsansprüche bzw. Urlaubsentgeltansprüche können sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergeben.

    8. Bekommen Minijobber auch Lohn, wenn sie krankgeschrieben sind?
    Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (somit auch die Minijobber) haben unabhängig von der vereinbarten Arbeitszeit im Krankheitsfall einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts für bis zu 6 Wochen. Der Anspruch beginnt mit Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits 4 Wochen ununterbrochen besteht. Während dieser ersten Zeit des Arbeitsverhältnisses und nach Ablauf der 6-Wochen-Frist haben Arbeitnehmer/-innen nur Anspruch auf Krankengeld gegenüber ihrer Krankenkasse.

    Weitere Informationen erhalten Sie bei der Minijobzentrale.

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    Familienpflegezeit

    Mit Arbeitszeitreduzierung und geringen Gehaltseinbußen hilft das neue Gesetz Arbeitnehmern, sich selbst um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern.

    Berufstätige Angehörige von pflegebedürftigen Personen profitieren durch Inkrafttreten des neuen Familienpflegezeitgesetzes zum 01.01.2012 von verbesserten Rahmenbedingungen. Arbeitnehmer können mit ihrem Arbeitgeber eine Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden vereinbaren, um über einen Zeitraum von maximal 2 Jahren einen nahen Angehörigen zu pflegen. Als Angehörige gelten Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister sowie Kinder und Enkelkinder. Wird die Arbeitszeit in der Pflegephase zum Beispiel auf 50 % reduziert, erhält der Arbeitnehmer weiterhin 75 % seines letzten Bruttogehalts. Arbeitet er später wieder voll, bekommt er so lange 75 % Lohnanteil, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.

    Zinsloses Darlehen des Bundes
    Für die Dauer der Pflegezeit ist eine Aufstockung des Arbeitsentgelts um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Bruttoarbeitsentgelt und dem sich durch die Arbeitszeitreduzierung ergebenden geringeren Arbeitsentgelt vorgesehen. Für diese Lohnaufstockung erhält der Arbeitgeber ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Damit soll eine finanzielle Belastung der Arbeitgeber durch eine vorzufinanzierende Entgeltaufstockung ausgeschlossen werden.

    Dieses so genannte Wertguthaben zur Entgeltaufstockung wird im Anschluss an die Nachpflegephase abgezahlt. Arbeitet der Beschäftigte dann wieder mit voller Stundenzahl, erhält er weiterhin den reduzierten Lohn, bis die Differenz zur Tilgung des Darlehens ausgeglichen ist. Die Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Das heißt, dass der Aufstockungsbetrag den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfassen muss.

    Deckung der Ausfallrisiken durch Versicherung
    Gegen einen möglichen Ausfall des Arbeitnehmers durch Tod oder Berufsunfähigkeit und den damit verbundenen Wegfall der Rückzahlung der Entgeltaufstockung sieht das Gesetz die Verpflichtung zum Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung vor. Wird das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet, erhält der Arbeitgeber einen Anspruch auf Erlass der Rückzahlungsforderungen des Bundes.

    Kein Rechtsanspruch auf Arbeitszeitreduzierung
    Die Familienpflegezeit bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im Unterschied zu den Regelungen des Pflegezeitgesetzes besteht ein Rechtsanspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit für die Angehörigenpflege bzw. ein Anspruch auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung allerdings nicht.

    Das im Rahmen der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit zu leistende monatliche Arbeitsentgelt muss 400,00 Euro übersteigen (vgl. § 7b Nr. 5 SGB IV). Versicherungsfreiheit kommt daher
    wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung nicht in Betracht.

    Versicherungspflicht in der Pflegephase
    Die für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase zu erhebenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden – wie
    bei Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b SGB IV vorgeschrieben – nach dem in dem jeweiligen Zeitraum fälligen Arbeitsentgelt bemessen.

    Versicherungsfreie Arbeitnehmer, die durch die Reduzierung der Arbeitszeit wegen der Angehörigenpflege die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung unterschreiten, werden nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig. Sie können sich aber von der eintretenden Versicherungspflicht befreien lassen. Sofern das aufgrund der Reduzierung der Arbeitszeit fällige Arbeitsentgelt einen Betrag von 800,00 Euro unterschreitet und in die Gleitzone fällt, sind die in Gleitzonenfällen vorgeschriebenen besonderen Regelungen zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage und zur Beitragstragung anzuwenden. Wird das Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß in Anspruch genommen oder kann es wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr wie vorgesehen gezahlt werden, kommt das für so genannte Störfälle beschriebene besondere Verfahren für die Berechnung und Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge zur Anwendung.

    Im Bereich der Rentenversicherung kann eine Mehrfachversicherung eintreten, wenn der Arbeitnehmer zugleich die Voraussetzungen der Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI erfüllt.

    Weitere Informationen zum Thema Familienpflegezeit finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend
    www.bmfsfj.de.

    Quelle: GKV-Spitzenverband

  • Finanzen

    Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) im Überblick

    Am 01.02.2012 hat der Bundesfinanzhof acht Entscheidungen aus finanzgerichtlichen Verfahren zur Veröffentlichung freigegeben. Lesen Sie hier mehr. mehr

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    Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

    Aktuell veröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs im Überblick.

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat neue Entscheidungen zum Steuerrecht veröffentlicht. Sie gehen auf ergangene und rechtskräftig gewordene Entscheidungen aus finanzgerichtlichen Verfahren zurück. Durch eine Veröffentlichung dieser Urteile bzw. Beschlüsse durch den Bundesfinanzhof werden die Finanzbehörden angewiesen, diese Entscheidungen in vergleichbaren Fällen anzuwenden. Wir haben für Sie eine kurze Übersicht der neuen BFH-Entscheidungen zusammengestellt.

    Thema Rechtsgrundlage
    Steueridentifikationsnummer: BFH bejaht Verfassungsmäßigkeit
    Die Zuteilung der Identifikationsnummer und die entsprechende Datenspeicherung sind mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem übrigen Verfassungsrecht vereinbar.
    Urteil v. 18.01.2012, II R 49/10
    Fußballprofi als Wirtschaftsgut: Bilanzierung von Ablösezahlungen
    Die Ablösezahlungen an den abgebenden Verein sind nicht sofort abziehbare Betriebsausgaben, sondern als Anschaffungskosten auf die Nutzungsmöglichkeit „an dem Spieler“ zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben.
    Urteil v. 14.12.2011, I R 108/10
    Zurückzuzahlende Vorsteuer: keine steuerbegünstigte Entschädigung
    Steuerbegünstigt sind nur Entschädigungen, die entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzen (Einnahmeersatz), nicht aber solche, die zurückzuzahlende Einnahmen ersetzen oder Ausgaben ausgleichen.
    Urteil v. 18.10.2011, IX R 58/10
    Investitionszulage: Maßgeblichkeit der Klassifikation der Wirtschaftszweige
    Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes richtet sich nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige.
    Urteil v. 22.09.2011, III R 64/08
    Haftung: Erstreckung auf das Surrogat
    Bei Weggabe oder Verlust von Gegenständen nach der Haftungsinanspruchnahme erstreckt sich die Haftung des wesentlich am Unternehmen beteiligten Eigentümers auch auf die Surrogate (Veräußerungserlöse, Schadensersatzzahlungen).
    Urteil v. 22.11.2011, VII R 63/10
    Kapitallebensversicherung: Steuerpflicht von Zinsen
    Bei Bezahlung einer Zinsbegrenzungsprämie aus einem Policendarlehen dient das Darlehen nicht unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung der Anschaffungskosten eines dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmten Wirtschaftsgutes.
    Urteil v. 12.10.2011, VIII R 49/09
    Kapitallebensversicherung: steuerschädliche Darlehensverwendung
    Dient ein Policendarlehen der Umschuldung eines früher aufgenommenen Anschaffungs-/Herstellungskostendarlehens, ist dies schädlich, wenn die Valuta des Umschuldungsdarlehens höher ist als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens.
    Urteil v. 12.10.2011, VIII R 30/09
    Kindergeld: Weiterleitungseinwand beim Berechtigtenwechsel
    Der Einwand der Weiterleitung des Kindergelds ist unbeachtlich, solange der Berechtigte nicht auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck bestätigt, dass er den Anspruch als erfüllt ansieht.
    Urteil v. 22.09.2011, III R 82/08

    Ausführliche Informationen zu den einzelnen Urteilen können Sie auf den Internetseiten des Bundesfinanzhofs unter www.bundesfinanzhof.de nachlesen.

  • Service

    Gleitzonenrechner weiter optimiert

    Bestehen mehrere geringfügige Beschäftigungen, lassen sich diese ab sofort mit dem Gleitzonenrechner der BKK Mobil Oil ganz einfach zusammenrechnen. Lesen Sie hier mehr über die Gleitzonenregelung und die neue Funktion. mehr

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    Jetzt möglich: Zusammenrechnung von geringfügigen Beschäftigungen

    Online-Gleitzonenrechner der BKK Mobil Oil mit erweiterter Funktion.

    Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt in der so genannten Gleitzone (zwischen 400,01 und 800,00 Euro) sind kranken-, renten-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Im Verhältnis zahlen Arbeitnehmer in dieser Gleitzonenregelung einen geringeren Beitragsanteil zur Sozialversicherung als Arbeitgeber.

    Die BKK Mobil Oil hat den Gleitzonenrechner jetzt weiter optimiert. Im Zusammenhang mit einer Mehrfachbeschäftigung (siehe hierzu auch den Artikel FAQs zu Minijobs) erreichte uns die Anfrage, ob der Rechner auch die Beitragsanteile in der Gleitzone für eine geringfügige Beschäftigung darstellen kann, die erst durch Zusammenrechnung mit einer weiteren geringfügigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber versicherungspflichtig wird.

    Der Gleitzonenrechner wurde daraufhin für Sie angepasst und ist in dieser Form bislang bei keinem anderen Anbieter zu finden. Anwendungen, bei denen, diese „Feineinstellung“ noch nicht vorgenommen wurde, können in der Summe der Entgelte einen falschen Wert ergeben. Mit unserem überarbeiteten Gleitzonenrechner gehen Sie auf Nummer sicher.

    Weitere Informationen zum Thema Gleitzone finden Sie hier.

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  • Gesundheit

    Bildschirmschoner als Fitnesscoach
    Das Bundesministerium für Gesundheit hat einen Bildschirmschoner entwickelt, der im Büroalltag für körperliche Abwechslung sorgt. Wie das funktioniert, erfahren Sie hier.

    Individueller Gesundheitsreport für Ihr Unternehmen
    Der BKK Gesundheitsreport gibt jährlich Auskunft über Erkrankungen in ausgewählten Wirtschaftszweigen. Aber wie sieht die Krankheitsverteilung in Ihrem Unternehmen aus? Wir stellen Ihnen die Daten in einem anonymisierten Gesundheitsbericht zusammen.

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    Vorträge des Betriebsprüfdienstes der Deutschen Rentenversicherung
    Auch in diesem Jahr veranstaltet die Deutsche Rentenversicherung wieder kostenlose Vortragsveranstaltungen zu arbeitgeberrelevanten Themen. Wie Sie daran teilnehmen können, erfahren Sie hier.

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    Internetbrowser sind unverzichtbares Werkzeug für Geschäftsanwendungen und zum Teil intensiver im Einsatz als Textverarbeitung oder Präsentationssoftware. Wer bei der Browserwahl jedoch zu sorglos ist, öffnet Einfallstore für Onlinekriminelle.

    Recht

    Betriebssport – wer haftet bei Unfällen?
    Wenn es um die Frage der Haftung geht, ist Betriebssport nicht gleich Betriebssport. Wir informieren Sie über die Rechtslage und einen aktuellen Fall, bei dem der Arbeitgeber nicht für den Unfall seines Arbeitnehmers zahlte.

    FAQs zu Minijobs
    Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen spezielle Rechtsverhältnisse, die Sie als Arbeitgeber kennen sollten. Wir haben die häufigsten Fragen zum Thema Minijob gesammelt.

    Neues Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
    Berufstätige, die einen Angehörigen pflegen, werden ab 2012 durch verbesserte Bedingungen unterstützt. Welche Regelungen dabei für Sie als Arbeitgeber und Ihre Arbeitnehmer gelten, lesen Sie hier.

    Finanzen

    Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) im Überblick
    Das Wachstum fördern, um die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte voranzutreiben: das ist das Ziel des Zukunftspakets der Bundesregierung. Doch wie werden die Pläne im Einzelnen umgesetzt?

    Service

    Gleitzonenrechner weiter optimiert
    Bestehen mehrere geringfügige Beschäftigungen, lassen sich diese ab sofort mit dem Gleitzonenrechner der BKK Mobil Oil ganz einfach zusammenrechnen. Lesen Sie hier mehr über die Gleitzonenregelung und die neue Funktion.

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